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Steuertipps
SteuertermineInformationen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer- Altersvorsorge: Wie die Riesterrente in der Einkommensteuer berücksichtigt wird
Sich voll und ganz auf die gesetzliche Rente zu verlassen, ist heutzutage nicht mehr der Weisheit letzter Schluss. Besser ist es, zusätzliche Vorkehrungen für die Altersvorsorge zu treffen. Eine Möglichkeit hierfür ist die Riesterrente. Unter bestimmten Voraussetzungen unterstützt der Staat dies sogar mit einer Zulage. Eine dieser Voraussetzungen ist, dass Sie die Beiträge nicht in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht haben. Dieses Wahlrecht können Sie in der Einkommensteuererklärung ausüben. Das Finanzgericht Hessen (FG) musste entscheiden, bis zu welchem Zeitpunkt das möglich ist.
Die Kläger werden zusammen veranlagt. Sie stellten zunächst keinen Antrag auf Berücksichtigung von Altersvorsorgebeiträgen beim Sonderausgabenabzug. Der Anbieter hatte dem Finanzamt jedoch bereits vorher mitgeteilt, dass die Kläger Altersvorsorgebeiträge geleistet hatten. Das Finanzamt setzte die Einkommensteuer daraufhin erklärungsgemäß fest. Im Erläuterungsteil stand, dass vom Anbieter elektronisch übermittelte Beitragsdaten zu einem Altersvorsorgevertrag vorlägen und dass innerhalb der Einspruchsfrist weitere Angaben benötigt würden, sollten die Kläger eine Günstigerprüfung wünschen. Die Kläger reichten jedoch erst nach Ablauf der Einspruchsfrist eine berichtigte Erklärung ein.
Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Das Finanzamt hat die Altersvorsorgebeiträge zu Recht nicht berücksichtigt. Eine weitergehende Berücksichtigung der Altersvorsorgebeiträge als Sonderausgaben durch Änderung der Einkommensteuerfestsetzung scheidet aus, weil die vom Anbieter übermittelten Daten zutreffend berücksichtigt wurden. Das Wahlrecht zum Sonderausgabenabzug haben die Kläger nicht rechtzeitig ausgeübt.
Durch die Einwilligung in die Datenübermittlung wird das Wahlrecht nicht ausgeübt. Dessen Ausübung erfolgte erst durch die Abgabe der berichtigten Einkommensteuererklärung. Da diese zu spät abgegeben wurde, konnten die Änderungen nicht mehr berücksichtigt werden. Eine Änderung nach dem Gesetz scheidet ebenfalls aus, da die Daten richtig übermittelt wurden. Andere Änderungsmöglichkeiten sind nicht ersichtlich. Information für: | Arbeitgeber und Arbeitnehmer | zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 04/2025)     
- Berufliche Fahrten von Arbeitnehmern: Leasingsonderzahlungen fließen nur zeitanteilig in individuellen Kilometersatz ein
Arbeitnehmer müssen beruflich veranlasste Fahrten im Rahmen einer Auswärtstätigkeit (z.B. Außendiensttätigkeit) nicht zwingend mit 0,30 EUR pro Kilometer als Werbungskosten abrechnen, sondern dürfen auch einen individuell errechneten Kilometersatz ansetzen, wenn sie für die Fahrten ein eigenes oder zur Nutzung überlassenes Fahrzeug verwenden. Um diesen Kilometersatz zu ermitteln, müssen sie zunächst für einen Zeitraum von zwölf Monaten die Gesamtkosten ihres Kraftfahrzeugs ermitteln. Hierzu zählen:
- Treibstoffkosten
- Wartungs- und Reparaturkosten
- Kraftfahrzeugsteuer
- Halterhaftpflicht- und Fahrzeugversicherung
- Abschreibung (bei Eigentum)
- Schuldzinsen für ein Anschaffungsdarlehen
- Leasing(sonder)zahlungen
Verteilt auf die Jahresfahrleistung ergibt sich so ein individueller Kilometersatz, der dann so lange abgesetzt werden darf, bis sich die Verhältnisse wesentlich ändern (z.B. aufgrund einer veränderten Leasingbelastung).
Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) durften Leasingsonderzahlungen grundsätzlich im Jahr der Zahlung in voller Höhe in die Fahrzeuggesamtkosten eingerechnet werden. In einem neuen Urteil gab der BFH diese Rechtsprechung jedoch auf und entschied, dass Leasingsonderzahlungen unabhängig von deren Zahlungszeitpunkt linear über die Gesamtlaufzeit des Leasingvertrags verteilt werden müssen. Arbeitnehmer dürfen die Sonderzahlung im Rahmen ihrer Zwölfmonatsberechnung also nur noch zeitanteilig einbeziehen.
Der BFH begründet diese periodengerechte Zuordnung damit, dass Leasingsonderzahlungen vorausgezahlte Nutzungsentgelte seien, mit denen die Fahrzeugnutzung für die Folgejahre maßgeblich mitfinanziert werde. Ihr Zweck bestehe darin, die Leasingraten während der Vertragslaufzeit zu mindern, weshalb eine Verteilung über die gesamte Leasingdauer geboten sei.
Hinweis: Die neue periodengerechte Aufteilung ist auch auf andere Vorauszahlungen anwendbar, die sich wirtschaftlich auf die Dauer des Leasingvertrags erstrecken. Der BFH weist darauf hin, dass beispielsweise auch die Kosten für einen neuen Reifensatz nur über den Abschreibungszeitraum verteilt eingerechnet werden dürften. Information für: | Arbeitgeber und Arbeitnehmer | zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 04/2025)     
- Neue Kaufkraftzuschläge zum 01.01.2025: BMF veröffentlicht neue Gesamtübersicht
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat kürzlich eine Gesamtübersicht über die aktuellen Kaufkraftzuschläge zum 01.01.2025 veröffentlicht. Zum Hintergrund: Arbeitnehmer, die im Ausland tätig sind, erhalten von ihrem Arbeitgeber häufig Auslandszuschläge und einen Kaufkraftausgleich, um den Mehraufwand auszugleichen, der durch das Leben im Ausland entsteht. Inwieweit Auslandszuschläge und der Kaufkraftausgleich steuerfrei sind, ist im Einkommensteuergesetz geregelt. Die Steuerbefreiung erfasst drei Personenkreise:
- Auslandsbedienstete im öffentlichen Dienst: Satz 1 der Vorschrift erfasst Arbeitnehmer, die zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis stehen und dafür Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse beziehen. Deren Bezüge sind steuerbefreit, soweit sie den Arbeitslohn übersteigen, der ihnen bei einer gleichwertigen Tätigkeit im Inland zustehen würde. Begünstigt werden konkret folgende Zahlungen nach dem Bundesbesoldungsgesetz (BBesG): der Auslandszuschlag, der Mietzuschuss, die Zulage für besondere Erschwernisse, der Auslandsverwendungszuschlag und der Kaufkraftausgleich.
- Auslandsbedienstete anderer Einrichtungen: Satz 2 der Vorschrift überträgt die Steuerbefreiung auf Arbeitnehmer, die in einem Dienstverhältnis zu einer anderen Person als einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts stehen. Voraussetzung für die Steuerbefreiung von Bezügen dieses Personenkreises ist, dass der Arbeitslohn nach den Grundsätzen des BBesG ermittelt, aus einer öffentlichen Kasse gezahlt und ganz oder im Wesentlichen aus öffentlichen Mitteln aufgebracht wird. Begünstigt sind hiernach beispielsweise die Arbeitnehmer des Deutschen Zentrums für Luft- und Raumfahrt e.V., der Max-Planck-Gesellschaft und des Goethe-Instituts.
- Arbeitnehmer der Privatwirtschaft: Satz 3 der Vorschrift regelt, dass bei Arbeitnehmern der Privatwirtschaft (lediglich) ein gewährter Kaufkraftausgleich steuerfrei bleibt. Die Befreiung ist also enger gefasst als bei Arbeitnehmern des öffentlichen Dienstes, die alle Auslandsbezüge steuerbefreit erhalten. Die Befreiung in der Privatwirtschaft ist zudem auf den Betrag begrenzt, der für vergleichbare Auslandsdienstbezüge im öffentlichen Dienst gezahlt werden könnte.
Hinweis: Der Umfang der Steuerfreiheit des Kaufkraftausgleichs bestimmt sich nach den Sätzen des Kaufkraftzuschlags zu den Auslandsdienstbezügen im öffentlichen Dienst. Die Höhe der Kaufkraftzuschläge wird alljährlich im Bundessteuerblatt (Teil 1) veröffentlicht - die Gesamtübersichten werden zudem vierteljährlich fortgeschrieben. Information für: | Arbeitgeber und Arbeitnehmer | zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 04/2025)     
- New Work: Wie Arbeitnehmer ihre Einsätze im Co-Working-Space absetzen können
Arbeitsplätze in einem Co-Working-Space werden in der Regel für einen bestimmten Zeitraum - für Stunden, Tage, Wochen oder auch Monate - angemietet. Seit mobiles Arbeiten in Unternehmen immer häufiger möglich ist, nutzen auch viele Arbeitnehmer solche flexiblen Arbeitsplätze in meist größeren Gemeinschaftsbüros.
Es stellt sich die Frage, ob ein Arbeitnehmer während seiner Arbeit in einem Co-Working-Space steuerlich einer beruflichen Auswärtstätigkeit nachgeht. Dies hat die steuergünstige Folge, dass er seine Arbeitseinsätze nach Reisekostengrundsätzen als Werbungskosten abrechnen darf, so dass er Verpflegungsmehraufwendungen (14 EUR pro Tag für Arbeitseinsätze von mehr als acht Stunden) und Fahrtkosten mit 0,30 EUR pro gefahrenem Kilometer geltend machen kann. Alternativ kann der Arbeitgeber ihm diese Reisekosten steuerfrei erstatten.
Eine steuergünstige Einordnung als Auswärtstätigkeit setzt voraus, dass der Co-Working-Space nicht die erste Tätigkeitsstätte des Arbeitnehmers ist. Hierfür sind in erster Linie die dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen maßgeblich: Nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) handelt es sich bei der ersten Tätigkeitsstätte um eine ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, welcher der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist.
Mietet der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer einen Arbeitsplatz in einem Co-Working-Space an und ordnet er diesen dem Arbeitnehmer dauerhaft zu, wird der Ort für den Arbeitnehmer also zur ersten Tätigkeitsstätte. Dauerhaft heißt nach dem EStG: unbefristet, für die Dauer des Dienstverhältnisses oder über einen Zeitraum von mehr als 48 Monaten. In solchen Fällen können also keine Reisekosten für die Arbeit im Co-Working-Space geltend gemacht werden; die Fahrtkosten lassen sich vom Arbeitnehmer lediglich über die ungünstigere Entfernungspauschale abziehen.
Anders sieht es aus, wenn der Arbeitnehmer am Betriebssitz seines Arbeitsgebers dauerhaft einem festen Arbeitsplatz zugeordnet ist und nur vorübergehend in ein Co-Working-Space abkommandiert wird - beispielsweise für die Dauer eines Projekts oder für einen Zeitraum von weniger als 48 Monaten. In diesem Fall gilt der angemietete Arbeitsplatz in dem Gemeinschaftsbüro nicht als erste Tätigkeitsstätte und Reisekosten dürfen abgesetzt bzw. steuerfrei erstattet werden. Ebenfalls möglich: Ein Arbeitnehmer wird keiner betrieblichen Einrichtung zugeordnet und regelmäßig für jeweils weniger als zwei volle Arbeitstage pro Woche in einem Co-Working-Space einquartiert. Information für: | Arbeitgeber und Arbeitnehmer | zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 04/2025)     
- Schenkung von Gesellschaftsanteilen: Bei Sicherung der Unternehmensnachfolge wird kein Arbeitslohn ausgelöst
Die Übertragung von Geschäftsanteilen an leitende Mitarbeiter löst häufig Lohnsteuer aus, wenn der Vorgang verbilligt oder unentgeltlich erfolgt. Grund ist, dass die Finanzämter in der Regel davon ausgehen, dass die Vorteile aus dieser Anteilsübertragung "für" die frühere Beschäftigung gewährt worden sind und daher beim Empfänger zu lohnsteuerpflichtigem Arbeitslohn führen.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat diese fiskalische Sichtweise nun deutlich eingeschränkt für Fälle, in denen die Anteilsübertragung zur Sicherung der Unternehmensnachfolge erfolgt.
Geklagt hatte eine Frau, die seit vielen Jahren in der Führungsebene eines kleineren Unternehmens tätig war. Da der Sohn der Gründungsgesellschafter als Unternehmensnachfolger nicht in Betracht kam, hatten die Gesellschafter beschlossen, die Leitung des Unternehmens - zur Sicherung der Unternehmensfortführung - in die Hände der Klägerin und der weiteren Mitglieder der Führungsebene zu legen. Zu diesem Zweck übertrugen sie jeweils 5,08 % der Anteile schenkweise an die Klägerin sowie vier weitere Personen. Das Finanzamt (FA) sah den darin liegenden geldwerten Vorteil als Arbeitslohn an und unterwarf ihn der Lohnbesteuerung.
Der BFH erteilte dieser Besteuerung nun jedoch eine Absage und entschied, dass sich der Vorteil aus der Übertragung der Gesellschaftsanteile bei objektiver Betrachtung nicht als Ertrag der nichtselbständigen Arbeit der Klägerin darstellte. Das Verschenken von Geschäftsanteilen an leitende Mitarbeiter zur Sicherung der Unternehmensnachfolge führe nach Gerichtsmeinung nicht ohne Weiteres zu steuerpflichtigem Arbeitslohn. Auch wenn die Anteilsübertragung mit dem Arbeitsverhältnis der Klägerin zusammenhänge, sei sie durch dieses nicht (maßgeblich) veranlasst.
Entscheidendes Motiv für die Übertragung sei offenkundig die Regelung der Unternehmensnachfolge gewesen. Ein Vorteil, der aus der schenkweisen Übertragung aus gesellschaftsrechtlichen Gründen resultiere, stelle aber keine Entlohnung der leitenden Mitarbeiter für in der Vergangenheit erbrachte oder in Zukunft zu erbringende Dienste dar.
Gegen die Annahme von Arbeitslohn sprach für den BFH auch, dass die Anteilsübertragung im zugrunde liegenden Fall nicht an den Fortbestand der Arbeitsverhältnisse geknüpft war und der vom FA angenommene Vorteil im Vergleich zu den Bruttoarbeitslöhnen der Beschenkten deutlich aus dem Rahmen fiel. Information für: | Arbeitgeber und Arbeitnehmer | zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 04/2025)     
Informationen für Freiberufler- Gewerbesteuerpflicht: Unterliegt ein Vertretungsapotheker der Gewerbesteuer?
Als Selbständiger muss man immer für sein Unternehmen da sein. Vor allem bei Krankheits- und Urlaubstagen führt das zu Schwierigkeiten. Umso besser, wenn man dann Angestellte hat, auf die man sich verlassen kann und die "den Laden am Laufen halten". Das gilt auch für Apotheken, da in diesen immer auch ein Apotheker anwesend sein muss. Ist also nicht einer der Angestellten auch zugleich Apotheker, braucht man eine Vertretung. Im Streitfall übernahm ein Apotheker in Rente solche Vertretungen. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) musste entscheiden, welche Art von Einkünften hier vorliegt.
Der Kläger betrieb früher eine Apotheke, die er jedoch aus Altersgründen aufgab. Zur Aufbesserung seiner Rente übernahm er für andere Apotheken Aushilfstätigkeiten in Form von Urlaubs- und Krankheitsvertretungen. Hierzu schloss er mit der X-GmbH einen Rahmendienstvertrag, in dem neben dem Aufgabenbereich auch die Vergütung und die Ausgestaltung des Dienstverhältnisses geregelt waren. Die Einkünfte aus dieser Tätigkeit erklärte er im Streitjahr 2016 in seiner Einkommensteuererklärung als selbständige Einkünfte.
Nachdem ihn das Finanzamt darauf hinwies, dass es sich um Einkünfte aus Gewerbebetrieb handle, reichte der Kläger eine Steuererklärung über die Gewerbesteuer-Messbetragsfestsetzung ein. Gegen den anschließend vom Finanzamt erlassenen Gewerbesteuermessbescheid richtet sich die Klage.
Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Beim Kläger lag eine gewerbliche Tätigkeit vor. Grundsätzlich kann die Vertretung einer Apotheke sowohl im Angestelltenverhältnis als auch auf selbständiger Basis erfolgen. Aufgrund der Abgrenzung zu einer nichtselbständigen Tätigkeit kam der Senat zu der Überzeugung, dass zwar eine selbständige Tätigkeit vorliegt - der Beruf des Apothekers gehört aber nicht zu den freien Berufen und ist auch kein sogenannter Katalogberuf wie etwa Arzt oder Heilpraktiker. Es besteht auch keine Ähnlichkeit mit einem Katalogberuf. Der Apothekerberuf gehört vielmehr zu den höheren freien Berufen des Gesundheitswesens, was jedoch einen gewerblichen Charakter nicht ausschließt.
Der Betrieb einer Apotheke ist stets als Gewerbebetrieb anzusehen. Es ist für die Beurteilung auch unerheblich, ob die Tätigkeit im eigenen Betrieb oder als Vertretung erfolgt. Information für: | Freiberufler | zum Thema: | Gewerbesteuer |
(aus: Ausgabe 04/2025)     
Informationen für Hausbesitzer- Grundstücksveräußerung: Führt die Stundung des Kaufpreises zu Kapitalvermögen?
Wenn Sie ein Grundstück veräußern, vereinbaren Sie in der Regel einen Zeitraum, in dem die Zahlung erfolgen muss. Vereinbaren Sie hierbei eine Ratenzahlung ohne Zinsen, kann dies zu Zinseinkünften aus Kapitalvermögen führen - und zwar auch dann, wenn Sie eigentlich keine Zinsen erhalten. Im Streitfall musste das Finanzgericht Schleswig-Holstein (FG) entscheiden, ob Zinsen vorlagen.
Die Kläger sind verheiratet. Sie waren über mehr als zehn Jahre Eigentümer eines Wohnhauses samt Nebengebäuden. Mit notariellem Vertrag vom 23.04.2021 veräußerten sie das Grundstück an ihre Tochter. Im Vertrag wurde ein Kaufpreis von 270.000 EUR als Gegenleistung vereinbart. Dieser sollte zunächst gestundet werden. Die Tochter sollte den Betrag in monatlichen Raten von 900 EUR abbezahlen. Eine Verzinsung war nicht vereinbart. Vielmehr wurde diese laut Vertrag der Tochter geschenkt. Nach einer Kontrollmitteilung erfasste das Finanzamt für 2021 Zinsen für acht Monate und im Jahr 2022 Zinsen für zwölf Monate bei den Klägern.
Die Klage vor dem FG war erfolgreich. Der Zinsanteil ist im Streitfall nicht als Kapitalforderung zu berücksichtigen. Die Kläger hatten der Tochter die Differenz zwischen dem Nominalkaufpreis und dem abgezinsten Barkaufpreis ausdrücklich geschenkt. Grundsätzlich kann die Gestaltung einer zinsfrei gestundeten Ratenzahlung zu Kapitalvermögen führen. In den Raten steckt neben einem Tilgungsanteil auch ein Entgelt für die Überlassung von Kapital zur Nutzung. Wird eine Verzinsung ausgeschlossen, sind nach ständiger Rechtsprechung die Kaufpreisraten in einen Tilgungs- und einen Zinsanteil mit einem Zinssatz von 5,5 % aufzuteilen.
Im Streitfall hatte das Finanzamt den Zinsanteil zwar richtig berechnet. Allerdings hatten die Parteien im notariellen Vertrag vereinbart, dass die in dem Verzicht auf eine Verzinsung der Raten liegende Kaufpreisreduzierung der Tochter geschenkt wird. Daher ist die Ratenzahlungsabrede als freigebige Zuwendung (Schenkung) zu berücksichtigen. Bei einem Konkurrenzverhältnis zwischen einer Berücksichtigung als Zinsen und einer Schenkung, hat die Schenkung Vorrang.
Hinweis: Gegen das Urteil wurde Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt. Information für: | Hausbesitzer | zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 04/2025)     
- Vorzeitige Zinsswap-Auflösung: Ausgleichszahlungen zählen nicht zu den Vermietungseinkünften
Um das Risiko künftiger Zinsänderungen zu begrenzen, können variabel verzinste Darlehen durch sogenannte Zinsswap-Geschäfte abgesichert werden. Derartige Termingeschäfte dienen der Risikooptimierung und der Zinssicherung.
Wird ein Zinsswap vorzeitig aufgelöst, darf die dafür erbrachte Ausgleichszahlung nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden.
Geklagt hatte eine vermögensverwaltende Gesellschaft, die für ein vermietetes Grundstück ein variabel verzinstes Umschuldungsdarlehen aufgenommen hatte. Parallel dazu hatte die Gesellschaft mit der Darlehensgeberin eine Zinsswap-Vereinbarung abgeschlossen, die für die Immobilienfinanzierung letztlich einen "synthetischen Festzins" herbeiführte. Als das Marktzinsniveau sank, war dieser Festzins jedoch höher als die variable Verzinsung, so dass die Gesellschaft sich vorzeitig aus dem Zinsswap löste und hierfür eine Ausgleichszahlung von 699.500 EUR an die Darlehensgeberin zahlte.
Der BFH entschied, dass nur die laufenden Zahlungen für den Zinsswap als Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften abziehbar waren, da nur insoweit Aufwendungen zur Erlangung oder Sicherung eines Kredits vorlagen. Die Ausgleichszahlung für die vorzeitige Auflösung stand hingegen nicht mehr in einem hinreichenden wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Vermietungseinkünften. Es genügte dem Gericht nicht, dass der Swap ursprünglich dazu gedient hatte, das Zinsänderungsrisiko des Immobiliendarlehens abzusichern.
Die Ausgleichszahlung war nach Ansicht des BFH vielmehr durch Beendigung des Zinsswaps veranlasst und beruhte damit auf einem veräußerungsähnlichen Geschäft. Wird ein Swap willentlich aus dem bisherigen Finanzierungszusammenhang gelöst, endet der wirtschaftliche Zusammenhang des Swapgeschäfts mit den Vermietungseinkünften.
Hinweis: Die Ausgleichszahlung war somit nur bei den Kapitaleinkünften abziehbar, was jedoch aufgrund der dort geltenden Verlustverrechnungsbeschränkungen steuerlich deutlich ungünstiger ist. Information für: | Hausbesitzer | zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 04/2025)     
Informationen für Unternehmer- Aktualisierung der Firmenliste: Steuerfreie Umsätze für die Luftfahrt
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 02.01.2025 eine aktualisierte Liste der im Inland ansässigen Luftfahrtunternehmen veröffentlicht, die im entgeltlichen Luftverkehr überwiegend international tätig sind. Diese Liste ersetzt die zuvor gültige Version aus dem Schreiben vom 02.01.2024.
Die aktualisierte Liste enthält mehrere neuaufgenommene Unternehmen, die nun ebenfalls die steuerlichen Privilegien für internationalen Luftverkehr in Anspruch nehmen können. Diese neuaufgenommenen Firmen haben ihren Sitz in verschiedenen deutschen Kommunen, darunter Eberswalde, Hamburg, München, Neustadt an der Aisch, Offingen, Schkeuditz, Schönefeld und Sylt. Ein Unternehmen aus Norderstedt wurde aus der Liste gestrichen.
Darüber hinaus wurden einige Änderungen berücksichtigt. So gab es eine Korrektur der Schreibweise eines Unternehmens mit Sitz in Hohenlockstedt, die Adressänderung eines Unternehmens aus vormals Filderstadt (nun: Wildau) sowie eine Änderung von Firmenbezeichnung und Adresse eines Unternehmens aus Köln. Die neue Liste ist auf der Website des BMF einsehbar und wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Hinweis: Mit der Aktualisierung stellt das BMF sicher, dass die steuerlichen Vorteile den aktuellen Gegebenheiten entsprechend gewährt werden. Luftfahrtunternehmen können sich auf diese Liste berufen, um ihre Berechtigung zur Inanspruchnahme der Steuerbefreiung nachzuweisen. Information für: | Unternehmer | zum Thema: | Umsatzsteuer |
(aus: Ausgabe 04/2025)     
- Anteilsvereinigung: Wann Sie von der Grunderwerbsteuer befreit sein können
Beim Erwerb eines Grundstücks wird Grunderwerbsteuer festgesetzt, sofern keine Gründe für eine Befreiung vorliegen. Wenn Sie zum Beispiel aus einem Unternehmen, an dem Sie beteiligt sind, ein Grundstück in Ihr Alleineigentum übernehmen, ist das Grundstück insoweit von der Grunderwerbsteuer befreit, wie Sie an dem Unternehmen beteiligt sind. Man geht quasi davon aus, dass Sie das Grundstück in Höhe Ihres Unternehmensanteils bereits besaßen. Im Streitfall musste das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) entscheiden, inwieweit eine Befreiung von der Grunderwerbsteuer erfolgen muss.
Der Kläger war zusammen mit seinen Söhnen A und B Gesellschafter der C-KG. Anfangs war er zu 50 % und seine Söhne zu jeweils 25 % an der C-KG beteiligt. Mit einem Teilerbauseinandersetzungsvertrag und einem Nachlassauseinandersetzungsvertrag wurde das Betriebsvermögen des E (inklusive drei Eigentumswohnungen) auf die C-KG übertragen. Das Festkapital der C-KG wurde daraufhin erhöht. Hierdurch erhöhte sich für den Kläger die Beteiligungsquote auf 52,5 %, die der Söhne wurde jeweils auf 23,75 % festgeschrieben.
Der Kläger brachte das Grundstück, das die C-KG für ihren Geschäftsbetrieb nutzte, gegen Gewährung von Gesellschaftsanteilen in die C-KG ein. Anschließend wurde eine Erhöhung des Festkapitals beschlossen, so dass der Kläger am Ende zu 97 % und seine Söhne zu jeweils nur noch 1,5 % beteiligt waren. Das Finanzamt setzte daraufhin Grunderwerbsteuer fest und berücksichtigte 50 % des Werts als grunderwerbsteuerfrei.
Die Klage vor dem FG war teilweise begründet. Dem Kläger ist eine persönliche Steuerbefreiung zu gewähren, da ein grunderwerbsteuerbarer Vorgang vorliegt. Mit dem Anteilserwerb wird grunderwerbsteuerrechtlich derjenige, in dessen Hand sich die Anteile vereinigen, so behandelt, als habe er die Grundstücke von der Gesellschaft erworben, deren Anteile sich wiederum in seiner Hand vereinigen. Der Erwerb ist daher zu 97,5 % steuerfrei. Im Streitfall ist zusätzlich noch eine Steuerbefreiung in Höhe von 47,5 % zu berücksichtigen, da der Erwerb eines Grundstücks durch Personen, die mit dem Veräußerer in gerader Linie verwandt sind, von der Besteuerung ausgenommen ist. Information für: | Unternehmer | zum Thema: | Grunderwerbsteuer |
(aus: Ausgabe 04/2025)     
- CESOP-Handbuch: Übermittlungspflichten für Zahlungsdienstleister
Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) hat das Kommunikationshandbuch CESOP überarbeitet und auf seiner Homepage veröffentlicht. Bereits seit dem 01.01.2024 sind Zahlungsdienstleister verpflichtet, bestimmte grenzüberschreitende Zahlungen zu dokumentieren und diese vierteljährlich an das BZSt zu übermitteln. Die rechtliche Grundlage für diese Verpflichtung war im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2022 im Bereich der Umsatzsteuer geschaffen worden.
Die Pflicht zur Aufzeichnung und Meldung von grenzüberschreitenden Zahlungen der Zahlungsdienstleister basiert auf einem Legislativpaket, das vom Europäischen Rat am 18.02.2020 verabschiedet wurde. Zahlungsdienstleister werden dazu angehalten, Informationen über grenzüberschreitende Zahlungen aus den EU-Mitgliedstaaten und über den Begünstigten dieser Zahlungen (Zahlungsempfänger) zu übermitteln.
Im Rahmen des Legislativpakets müssen Zahlungsdienstleister, die Zahlungsdienste innerhalb der EU anbieten, die Zahlungsempfänger bei grenzüberschreitenden Zahlungen überwachen und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Informationen über diejenigen übermitteln, die mehr als 25 grenzüberschreitende Zahlungen pro Quartal erhalten.
Die übermittelten Informationen werden anschließend in einer zentralen europäischen Datenbank, dem Central Electronic System of Payment Information (CESOP), gesammelt, dort gespeichert, aggregiert und mit anderen europäischen Datenbanken abgeglichen. Alle im CESOP gespeicherten Daten stehen dann den Betrugsbekämpfungsexperten der Mitgliedstaaten über das Netzwerk Eurofisc für weitergehende Analysen zur Verfügung.
Hinweis: Das aktualisierte Kommunikationshandbuch CESOP (Version 1.5) ist auf der Homepage des BZSt abrufbar. Information für: | Unternehmer | zum Thema: | Umsatzsteuer |
(aus: Ausgabe 04/2025)     
- Entsorgungsbranche: Wann liegt ein tauschähnlicher Umsatz vor?
Mit Schreiben vom 15.01.2025 hat das Bundesfinanzministerium (BMF) zentrale Klarstellungen zur umsatzsteuerlichen Behandlung tauschähnlicher Umsätze in der Entsorgungsbranche, insbesondere in Hinblick auf die Entsorgung gefährlicher Abfälle, veröffentlicht. Dabei übernimmt es die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) aus dem Jahr 2024 und hat den Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) entsprechend angepasst.
Ein tauschähnlicher Umsatz wird dann angenommen, wenn zwischen einem Unternehmer und dem Empfänger der Leistung ein Rechtsverhältnis besteht, bei dem das Entgelt direkt im Austausch gegen die erbrachte Leistung erfolgt. Das Entgelt gilt hierbei als Gegenwert für eine Lieferung oder eine sonstige Leistung des Leistungsempfängers. In der Entsorgungsbranche bezieht sich dieser Sachverhalt auf die Entsorgung von gefährlichem Abfall, wobei das Entgelt in der Regel durch die Entsorgungsleistung selbst generiert wird.
Der BFH stellte in seinem Urteil klar, dass es sich nur dann um eine Entsorgungsleistung handelt, wenn ein Unternehmer gefährlichen Abfall zum ausschließlichen Zweck der gesetzlich angeordneten Entsorgung nach einem in Anlage 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes genannten Verwertungsverfahren zur Rückgewinnung oder Regenerierung von Abfällen übernimmt. Ein tauschähnlicher Umsatz ist nur dann anzunehmen, wenn der Abfallbesitzer eine Leistung oder Lieferung an das Entsorgungsunternehmen erbringt. Somit liegt kein tauschähnlicher Umsatz vor, wenn der Abfall lediglich zur Entsorgung überlassen wird, ohne dass eine Lieferung im umsatzsteuerlichen Sinne erfolgt.
Besonders hervorgehoben wird, dass die Überlassung von verunreinigten Chemikalien keine Lieferung darstellt, die zu einem tauschähnlichen Umsatz führen würde.
Der UStAE wurde geändert, um klarzustellen, dass kein tauschähnlicher Umsatz vorliegt, wenn ein Unternehmer gefährlichen Abfall ausschließlich zum Zweck der gesetzlich angeordneten Verwertung übernimmt, ohne dass der Abfallbesitzer eine Lieferung erbringt.
Hinweis: Die im BMF-Schreiben dargelegten Grundsätze sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Information für: | Unternehmer | zum Thema: | Umsatzsteuer |
(aus: Ausgabe 04/2025)     
- EuGH-Urteil: Verhältnismäßigkeit der Haftung bei Pflichtverletzungen und bei Insolvenzmeldung
In einem aktuellen Urteil hat sich der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit der Frage befasst, unter welchen Bedingungen Mitglieder satzungsmäßiger Organe in den Niederlanden für ausstehende Mehrwertsteuer haftbar gemacht werden können. Geprüft wurde, ob die niederländischen Regelungen mit der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie sowie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in Einklang stehen.
Nach den geltenden Regeln können Organmitglieder eines Unternehmens haften, wenn sie eine Insolvenzanmeldung unterlassen oder durch ihr Fehlverhalten zur Entstehung von Steuerrückständen beigetragen haben. Die zentrale Frage im Besprechungsfall war, ob diese Haftung verhältnismäßig ist und ob der Geschäftsführer nachweisen kann, dass ihm die Verletzung der Meldepflicht nicht zuzuschreiben ist.
Nach niederländischem Recht haften Mitglieder des satzungsmäßigen Organs für Steuerschulden, wenn sie die Insolvenz des Unternehmens nicht melden oder durch Misswirtschaft Steuerrückstände verursacht haben. Eine Haftung setzt jedoch voraus, dass das Organmitglied nachweislich seine Pflichten verletzt hat. Eine Haftungsbefreiung tritt ein, wenn das Mitglied darlegen kann, dass das Versäumnis durch höhere Gewalt oder die fehlerhafte Beratung eines Experten, etwa eines Steuerberaters, verursacht wurde.
Der EuGH hat nun bestätigt, dass die Haftung von Organmitgliedern für rückständige Mehrwertsteuer zulässig ist, sofern sie verhältnismäßig ist. Dies bedeutet, dass die Haftung nur dann greift, wenn das Verhalten des Geschäftsführers oder Organmitglieds zu den Steuerrückständen geführt hat - und der Geschäftsführer die Möglichkeit hat, sich zu verteidigen, indem er nachweist, dass ihm die Meldepflichtverletzung nicht anzulasten ist.
Zudem stellte der EuGH klar, dass die Haftung auf den Zeitraum begrenzt ist, in dem das Organmitglied für das Unternehmen tätig war und die Meldepflicht verletzt hat. Nach Ausscheiden aus dem Organmitgliedschaftsverhältnis entfällt die Haftung für nachfolgende Steuerrückstände.
Hinweis: Auch nach deutschem Recht haften Geschäftsführer bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung, insbesondere wenn Steuerforderungen nicht rechtzeitig festgesetzt oder beglichen werden. Information für: | Unternehmer | zum Thema: | Umsatzsteuer |
(aus: Ausgabe 04/2025)     
- Firmenwagen: Auch fehlerhafte Fahrtenbücher können Privatnutzung entkräften
Unternehmer streiten mit ihren Finanzämtern regelmäßig um die Frage, ob Firmenwagen von ihnen auch privat genutzt worden sind, so dass eine Entnahme nach der 1-%-Regelung angesetzt werden muss.
Wie eine Privatnutzung entkräftet werden kann, zeigt ein neuer Fall des Bundesfinanzhofs (BFH), in dem ein selbständiger Prüfsachverständiger einen BMW 740d (Grundpreis: 89.563 EUR) und einen Lamborghini Aventador (Grundpreis: 279.831 EUR) in seinem Betrieb genutzt hatte. Die hierfür geführten handschriftlichen Fahrtenbücher hatte das Finanzamt (FA) mangels Lesbarkeit nicht anerkannt. Im Privatvermögen des Unternehmers hatten sich zudem ein Ferrari 360 Modena Spider und ein Jeep Commander befunden.
Nach einer Betriebsprüfung ging das FA davon aus, dass der betriebliche BMW und der betriebliche Lamborghini auch privat genutzt worden waren, so dass eine 1-%ige Nutzungsentnahme anzusetzen war. Das Finanzgericht München (FG) war dieser Einschätzung gefolgt und hatte erklärt, dass der Anscheinsbeweis für eine Privatnutzung nicht habe entkräftet werden können.
Zur Begründung hatte das FG darauf verwiesen, dass die Fahrtenbücher nicht ordnungsgemäß gewesen seien (und somit keine ausschließliche betriebliche Nutzung nachgewiesen werden könne). Zudem seien die Fahrzeuge im Privatvermögen nach Gerichtsmeinung unter Prestigegesichtspunkten nicht mit den betrieblichen Fahrzeugen vergleichbar, so dass die Privatnutzung nicht auf die ersten Fahrzeuge "abgeleitet" werden könne.
Der BFH kassierte das finanzgerichtliche Urteil nun und verwies die Sache zurück an das FG. Die Bundesrichter erklärten, dass Unternehmer den Anscheinsbeweis für eine Privatnutzung entkräften könnten, wenn sie einen anderen plausiblen Geschehensablauf glaubhaft machen könnten.
Zugunsten eines Unternehmers wirke sich aus, wenn ihm für Privatfahrten ein anderes Fahrzeug zur Verfügung stehe, das mit dem betrieblichen Fahrzeug in Status und Gebrauchswert vergleichbar sei. Je gleichwertiger die Fahrzeuge, umso schneller sei der Anscheinsbeweis für die Privatnutzung der betrieblichen Fahrzeuge entkräftet. Es müsse zudem nicht zwingend ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch vorgelegt werden, denn auch andere Aufzeichnungen zur Fahrzeugnutzung müssten bei der Prüfung der Privatnutzung gewürdigt werden.
Hinweis: In einem zweiten Rechtsgang muss das FG nun prüfen, ob der Anscheinsbeweis für eine private Nutzung unter den gelockerten Grundsätzen des BFH widerlegt ist. Hierbei muss es sich mit der Frage befassen, inwieweit die privaten und betrieblichen Fahrzeuge miteinander vergleichbar sind. Maßgeblich sind hierbei Vergleichskriterien wie Motorleistung, Hubraum, Höchstgeschwindigkeit, Ausstattung, Fahrleistung und Prestige. Information für: | Unternehmer | zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 04/2025)     
- Gewerbesteuerkürzung: Start des Erhebungszeitraums bei Erwerb eines Grundstücks
Wenn Ihr Unternehmen ausschließlich Grundstücke vermietet und verwaltet, können Sie eine Kürzung der Gewerbesteuer beantragen. Hierbei sind strenge Vorgaben zu beachten, da es für Sie als Steuerpflichtigen keinen Unterschied machen soll, ob Sie für die Vermietung von Grundstücken als Privatperson Vermietungseinkünfte oder als Unternehmer Gewerbeeinkünfte erzielen. Der entscheidende Unterschied zwischen beiden ist die Gewerbesteuer. Im Streitfall wurden die Grundstücke neu angeschafft, um sie zu vermieten. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) musste darüber entscheiden, ob die Voraussetzungen für die Kürzung bereits im Anschaffungsjahr vorlagen.
Die Klägerin ist eine GmbH. Ende 2018 erwarb sie Grundstücke mit der Absicht, diese langfristig zu halten und zu vermieten. Zur Vorbereitung der Vermietung leitete sie gleich nach dem Erwerb umfangreiche Maßnahmen ein. Der Übergang von Nutzen und Lasten der Grundstücke auf die Klägerin erfolgte jedoch erst Mitte 2019. Kurz darauf veräußerte sie die Grundstücke. Zum 31.12.2019 aktivierte sie die Grundstücke erstmals im Anlagevermögen ihrer Bilanz und beantragte für die Grundstücke die erweiterte Kürzung.
Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Für eine erweiterte Kürzung muss während des gesamten Erhebungszeitraums eine begünstigte Tätigkeit ausgeübt werden. Zwar ist es nicht notwendig, dass die Grundstücksverwaltung während des gesamten Zeitraums bestanden hat. Jedoch muss die Haupttätigkeit in der Verwaltung und Nutzung von eigenem Grundbesitz durchgängig bestehen.
Es lag keine ausschließliche Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes vor, da die Klägerin zwar erstmals Grundbesitz gekauft und sofort nach dem Erwerb mit einer werbenden Tätigkeit (z.B. Verhandlung mit möglichen Mietern) begonnen hat, das wirtschaftliche Eigentum (Nutzen und Lasten) an den Grundstücken aber erst Monate nach Beginn des Erhebungszeitraums auf sie überging.
Hinweis: Im Streitfall lag auch keine unschädliche grundbesitzlose Zeit vor, weil es nicht zu einer bloßen Umschichtung im Grundbesitzbestand kam, sondern die Klägerin ihre Grundbesitzverwaltung erstmals aufnahm. Information für: | Unternehmer | zum Thema: | Gewerbesteuer |
(aus: Ausgabe 04/2025)     
- Grundstücksunternehmen: Erweiterte Gewerbesteuerkürzung kann nicht zeitanteilig gewährt werden
Reinen Grundstücksunternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten und nutzen, steht eine sogenannte erweiterte Gewerbesteuerkürzung zu, das heißt, sie können ihren für die Gewerbesteuer maßgeblichen Gewerbeertrag um den Teil kürzen, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt, so dass eine Doppelbesteuerung mit Grund- und Gewerbesteuer in vollem Umfang vermieden wird.
Nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) entfällt der Anspruch auf eine erweiterte Gewerbesteuerkürzung für das komplette Jahr, wenn das letzte oder einzige Grundstück eines Grundstücksunternehmens kurz vor Jahresende verkauft wird.
Im zugrunde liegenden Fall hatte eine grundbesitzende GmbH ihre einzige Immobilie ab "Beginn des 31.12.2016" veräußert, woraufhin das Finanzamt (FA) die erweiterte Kürzung für das Jahr 2016 komplett verwehrte.
Der BFH folge der Auffassung des FA und entschied, dass die gesetzlich für die erweiterte Kürzung geforderte "ausschließliche Grundstücksverwaltung" auch in zeitlicher Hinsicht gilt. Das Unternehmen muss während des gesamten Erhebungszeitraums einer begünstigten Tätigkeit nachgehen, die erweiterte Kürzung kann daher nicht zeitanteilig bis zum Grundstücksverkauf gewährt werden. Lediglich bei Veräußerungen zum 31.12. um 23:59 Uhr lässt die höchstrichterliche Rechtsprechung eine "technisch bedingte" Ausnahme zu - in diesen Fällen kann die erweiterte Kürzung für das zurückliegende Jahr also noch gewährt werden.
Vorliegend war der Verkauf aber bereits zu "Beginn des 31.12.20216" abgewickelt worden. Da die GmbH als juristische Person über diesen Zeitpunkt hinaus fortbestand, war sie 2016 an einem Tag nicht mehr grundbesitzverwaltend tätig.
Hinweis: Der Entscheidungsfall zeigt, dass unterjährige Verkäufe von Immobilien für Grundstücksunternehmen erhebliche gewerbesteuerliche Folgen haben können. Sofern ein Verkauf nicht aus Sach- oder Rechtszwängen unbedingt zu einem bestimmten Stichtag erfolgen muss, sollte aus steuerlicher Sicht erwogen werden, den Verkauf erst zum 31.12. um 23:59 Uhr oder zum 01.01. abzuwickeln. Information für: | Unternehmer | zum Thema: | Gewerbesteuer |
(aus: Ausgabe 04/2025)     
- Präzisierung von Grundsätzen: Mehr Rechtssicherheit im Tankkartengeschäft
Die umsatzsteuerliche Behandlung von Kraftstofflieferungen im Rahmen eines Tankkartensystems ist ein komplexes Thema, das durch mehrere relevante Urteile und Verwaltungsrichtlinien geprägt wurde. So entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) im Jahr 2003, dass Kraftstoff, mit dem ein Leasingnehmer ein Leasingfahrzeug unter Verwendung einer Tankkarte im Namen und für Rechnung des Leasinggebers betankte, direkt von der Mineralölgesellschaft an den Leasingnehmer geliefert wurde und somit kein Reihengeschäft vorlag.
2019 übertrug der EuGH diese Entscheidung auf das Tankkartengeschäft und entschied, dass die Bereitstellung von Tankkarten durch eine Muttergesellschaft an Tochtergesellschaften als steuerfreie Finanzdienstleistung zu behandeln ist, da die Muttergesellschaft nicht direkt über den Kraftstoff verfügen kann.
Auf Grundlage des EuGH-Urteils von 2003 veröffentlichte das Bundesfinanzministerium (BMF) am 15.06.2004 ein Schreiben zur Abgrenzung von Reihengeschäften und Finanzdienstleistungen im Kfz-Leasingbereich, das nun auch auf die umsatzsteuerliche Behandlung von Kraftstofflieferungen im Rahmen eines Tankkartensystems angewendet wird. Laut dem neuen BMF-Schreiben vom 21.01.2025 gelten für die umsatzsteuerliche Behandlung von Kraftstofflieferungen im Rahmen eines Tankkartensystems die gleichen Grundsätze wie für die umsatzsteuerliche Behandlung von Kraftstofflieferungen im Kfz-Leasingbereich.
Kraftstofflieferungen sind dann ein Reihengeschäft, wenn keine gesonderte Vereinbarung über die Kraftstoffverwaltung getroffen wird, der Leasingnehmer im Namen und für Rechnung des Leasinggebers tankt, die Entgelte vereinbart sind und jeder Lieferant auf seiner Lieferstufe das Zahlungsausfallrisiko trägt. Fehlt einer dieser Punkte, so handelt es sich um eine Direktlieferung verbunden mit einem Finanzierungsgeschäft, sofern der Leasingnehmer den Kraftstoff im eigenen Namen kauft und sich die verauslagten Beträge später vom Leasinggeber erstatten lässt.
Hinweis: Die Übertragung der BMF-Grundsätze auf Tankkartengeschäfte sorgt für eine klare rechtliche Regelung zur umsatzsteuerlichen Beurteilung und bietet den Unternehmen mehr Rechtssicherheit. Information für: | Unternehmer | zum Thema: | Umsatzsteuer |
(aus: Ausgabe 04/2025)     
- Rechtsberatungsleistungen bei Schadenersatzforderungen: Gericht bestätigt Vorsteuerabzug trotz gescheiterten Projekts
Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) hat geurteilt, dass ein Vorsteuerabzug auch dann möglich ist, wenn Vorbereitungshandlungen für eine unternehmerische Tätigkeit erfolglos bleiben und keine Umsätze erzielt werden. Hierzu verweist es auf die dieser Auffassung zugrunde liegende Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs.
Im Besprechungsfall war die unternehmerische Tätigkeit auf ein bestimmtes Projekt, einen Betreibervertrag, gerichtet. Der Unternehmer hatte bereits Subunternehmer mit der Realisierung dieses Projekts beauftragt. Doch bevor das Projekt umgesetzt werden konnte, kündigte der Auftraggeber den Vertrag. Infolgedessen musste der Unternehmer zivilrechtlich Schadenersatz geltend machen, um unter anderem Entschädigungszahlungen an die von ihm beauftragten Subunternehmer leisten zu können. Für die damit verbundene Inanspruchnahme von Rechtsberatungsleistungen entstanden ihm Kosten.
Das FG stellte klar, dass der Unternehmer für diese Rechtsberatungskosten den Vorsteuerabzug geltend machen kann. Es bestehe ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen den Rechtsberatungskosten als Gemeinkosten und der ursprünglich geplanten, zum Vorsteuerabzug berechtigenden unternehmerischen Tätigkeit, nämlich dem Erhalt von Betreibergebühren ab der Realisierung des Projekts. Der Vorsteuerabzug ist daher zulässig.
Hinweis: Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt. Der Fall wird nun vor dem Bundesfinanzhof weiterverhandelt. Information für: | Unternehmer | zum Thema: | Umsatzsteuer |
(aus: Ausgabe 04/2025)     
- Schlappe für McDonalds: Steuer auf Einwegverpackungen ist verfassungsgemäß
Die Stadt Tübingen erhebt seit 2022 eine Verbrauchssteuer auf nicht wiederverwendbare Verpackungen sowie nicht wiederverwendbares Geschirr und Besteck. Diese gilt, wenn Speisen und Getränke damit für den unmittelbaren Verzehr an Ort und Stelle oder als mitnehmbares Take-away-Gericht oder -Getränk verkauft werden. Entrichten muss die Steuer der Endverkäufer, also beispielsweise der Betreiber eines Fast-Food-Restaurants.
Die Betreiberin einer McDonalds-Filiale im Stadtgebiet ging gegen diese Steuer gerichtlich vor, ihre Verfassungsbeschwerde wurde vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) nun aber als unbegründet zurückgewiesen. In erster Instanz hatte die Betreiberin mit ihrem Normenkontrollantrag noch Erfolg gehabt: Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hatte die städtische Steuersatzung als unwirksam eingestuft, da die "Örtlichkeit des Verbrauchs" beim Take-away nicht gegeben sei. Das Bundesverwaltungsgericht hatte jedoch widersprochen und der Stadt recht gegeben.
Der finale Versuch der Betreiberin, die Steuer mit einer Verfassungsbeschwerde doch noch zu Fall zu bringen, scheiterte nun vor dem BVerfG. Die Karlsruher Richter entschieden, dass der mit der Steuererhebung einhergehende Eingriff in die geschützte Berufsfreiheit der Endverkäufer verfassungsgemäß ist. Die Berufsfreiheit wird nicht unzumutbar beeinträchtigt - insbesondere erzwingt die Steuer keine Geschäftsaufgaben. Es handelt sich zudem um eine "örtliche" Verbrauchssteuer. Die verkauften Speisen und Getränke werden auch bei Take-away-Gerichten in der Regel innerhalb der Gemeindegrenzen verzehrt, die notwendige "Örtlichkeit" ist damit gewahrt.
Hinweis: Nachdem die Tübinger Verpackungsteuer nun verfassungsrechtlich abgesegnet wurde, bleibt es wohl nur eine Frage der Zeit, bis viele andere Städte und Gemeinden nachziehen und entsprechende Steuersatzungen einführen werden. Information für: | Unternehmer | zum Thema: | übrige Steuerarten |
(aus: Ausgabe 04/2025)     
- Verpachtungs-Betriebe gewerblicher Art: Übergangsregelung erneut verlängert
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat die Übergangsregelung zur Besteuerung von Betrieben gewerblicher Art (BgA) und Eigengesellschaften von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPöR) erneut verlängert. Gemäß Schreiben vom 14.01.2025 ist die Anwendung der bisherigen Grundsätze nun noch bis zum 31.12.2026 möglich.
Bereits im Dezember 2021 hatte das BMF infolge der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zum Verpachtungs-BgA neue steuerliche Vorgaben für BgA und Eigengesellschaften der öffentlichen Hand veröffentlicht. Bis zum 31.12.2024 blieb es jedoch beanstandungsfrei, wenn weiterhin die früheren Regelungen angewendet wurden. Diese Übergangsregelung wurde nun bis Ende 2026 verlängert, um jPöR, die bislang von der alten Regelung Gebrauch gemacht haben, weiterhin Planungssicherheit zu geben.
Die Verlängerung greift aber nur, sofern § 2b Umsatzsteuergesetz für die jPöR noch keine Anwendung findet und für den betreffenden Verpachtungs-BgA schon bis zum 31.12.2024 von der bisherigen Übergangsregelung des BMF-Schreibens vom 15.12.2021 Gebrauch gemacht wurde.
Hinweis: Das neue Schreiben ist auf der Homepage des BMF verfügbar. Information für: | Unternehmer | zum Thema: | Umsatzsteuer |
(aus: Ausgabe 04/2025)     
- Vollbeendete Personengesellschaft: Gewinnfeststellungsbescheid bleibt trotz Nennung der Gesellschaft wirksam
Wer will was von wem? All diese Informationen müssen aus Steuerbescheiden eindeutig hervorgehen, ansonsten sind sie inhaltlich nicht hinreichend bestimmt und damit nichtig. Zentraler Bestandteil jedes Steuerbescheids ist daher die Angabe des Inhaltsadressanten, also desjenigen, dem gegenüber der Steuerbescheid gelten soll.
Nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs dürfen Gewinnfeststellungsbescheide im Adressfeld aber durchaus noch auf eine nicht mehr existente Personengesellschaft verweisen. Eine wirksame Bekanntgabe ist nach Gerichtsmeinung in diesem Fall gleichwohl gegeben, wenn sich aus dem Bescheid die weiteren Angaben zu den Gesellschaftern entnehmen lassen, denn nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung richtet sich ein Gewinnfeststellungsbescheid seinem Inhalt nach stets gegen die Gesellschafter (Mitunternehmer).
Für die Wirksamkeit eines solchen Bescheids kommt es nur darauf an, dass sich aus seinem gesamten Inhalt ergibt, für welche Personen der Gewinn festgestellt wird und wie hoch der Gewinnanteil der einzelnen Gesellschafter ist. Die Angabe der Gesellschaft ist lediglich als Sammelbezeichnung für die Gesellschafter zu sehen und führt nicht etwa zur Bezeichnung eines falschen Steuerschuldners. Entscheidend ist nur, dass aus dem Gesamtinhalt des Bescheids klar und eindeutig erkennbar ist, für welche Personen und in welcher Höhe die Besteuerungsgrundlagen festgestellt werden.
Hinweis: Anders ist der Fall allerdings bei Gewerbesteuermessbescheiden gelagert: Diese sind unwirksam, wenn sie an nicht mehr existente Personengesellschaften gerichtet sind, da Steuerschuldner und Inhaltsadressat bei der Gewerbesteuer stets die Personengesellschaft selbst ist. Information für: | Unternehmer | zum Thema: | übrige Steuerarten |
(aus: Ausgabe 04/2025)     
- Vorsteuerabzug: Konkurrenz der Umsatzsteuerbefreiungen
Das Umsatzsteuergesetz (UStG) schließt den Vorsteuerabzug bei bestimmten Steuerbefreiungen aus. Doch was passiert, wenn gleichzeitig zwei Befreiungsvorschriften greifen, und zwar eine mit und eine ohne Ausschluss des Vorsteuerabzugs? Mit dieser Frage beschäftigte sich kürzlich das Finanzgericht Niedersachsen (FG). Der Fall betraf die Konkurrenz zwischen der Steuerbefreiung für Blindenwerkstätten nach § 4 Nr. 19 Buchst. b UStG und der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen nach § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG. Das FG hat hierzu eine wegweisende Entscheidung getroffen.
Der Kläger, Betreiber einer Blindenwerkstätte in Deutschland, führte innergemeinschaftliche Lieferungen von Blindenwaren nach Österreich aus und machte den Vorsteuerabzug für die damit verbundenen Eingangsumsätze geltend. Das Finanzamt verweigerte ihm diesen jedoch, da die Steuerbefreiung für Blindenwerkstätten grundsätzlich keinen Vorsteuerabzug zulasse. Es vertrat die Ansicht, Steuerbefreiungen ohne Vorsteuerabzug (wie die nach § 4 Nr. 19 UStG) gingen den Steuerbefreiungen mit Vorsteuerabzug (wie die der innergemeinschaftlichen Lieferung nach § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG) vor, und schloss daher den Vorsteuerabzug für die Eingangsumsätze des Klägers aus.
Das FG entschied jedoch zugunsten des Klägers und stellte fest, dass bei gleichzeitiger Anwendbarkeit beider Befreiungsvorschriften die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen Vorrang habe, um eine Mehrfachbelastung mit Umsatzsteuer zu vermeiden.
Das Gericht berücksichtigte dabei, dass es sich bei der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 19 UStG um eine nichtharmonisierte, innerstaatliche Regelung handelt. Eine unionsrechtliche Übergangsvorschrift erlaubt es Deutschland jedoch, die in § 4 Nr. 19 UStG genannten Umsätze von Blindenwerkstätten weiterhin von der Umsatzsteuer zu befreien. Zwar können Unternehmer, die unter § 4 Nr. 19 UStG fallende Leistungen im Inland erbringen, grundsätzlich auf die Steuerfreiheit verzichten, wenn der Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird.
Im Urteilsfall, in dem zusätzlich die Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Lieferung vorliegen, ist ein solcher Verzicht aber nicht möglich. Der Kläger hat die innergemeinschaftlichen Lieferungen zu Recht als umsatzsteuerfrei in seinen Rechnungen ausgewiesen. Daher ist ein Verzicht auf die Steuerbefreiung (§ 9 Abs. 1 UStG) in diesem grenzüberschreitenden Fall gegenstandslos.
Hinweis: Das Finanzamt hat gegen dieses Urteil Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt. Information für: | Unternehmer | zum Thema: | Umsatzsteuer |
(aus: Ausgabe 04/2025)     
- Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut: Neuauflage der Liste amtlicher Beschaffungsstellen
Im Januar hat das Bundesfinanzministerium (BMF) eine aktualisierte Liste der amtlichen Beschaffungsstellen veröffentlicht, die aufgrund des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut zur Erteilung von Aufträgen hinsichtlich abgabenbegünstigter Leistungen berechtigt sind. Die neue Liste mit Stand vom 01.01.2025 ersetzt die Liste aus dem Dezember 2023.
Das Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut gewährt den Streitkräften von NATO-Mitgliedstaaten in Deutschland steuerliche Vergünstigungen, darunter Steuerbefreiungen für bestimmte Beschaffungen und Dienstleistungen. Die Berechtigung zur Nutzung dieser Vergünstigungen erstreckt sich auf eine Vielzahl von Organisationen, die von den verschiedenen Streitkräften betrieben werden.
Hinweis: Die in dieser Liste aufgeführten amtlichen Beschaffungsstellen und Organisationen können unter den festgelegten Bedingungen steuerbefreite Lieferungen und Leistungen empfangen, soweit dies zur Erfüllung ihrer eigenen Aufgaben erforderlich ist. Sie sind jedoch nicht berechtigt, im Auftrag anderer Stellen oder Personen zu handeln.
Die aktualisierte Liste stellt sicher, dass alle relevanten Organisationen ihre steuerlichen Vergünstigungen korrekt in Anspruch nehmen können, und sorgt dmit für Klarheit über die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Beschaffungsstellen im Zusammenhang mit dem NATO-Truppenstatut. Für weitere Details und zur Einsichtnahme in die vollständige Liste können die entsprechenden Informationen auf der Homepage des BMF abgerufen werden. Die Veröffentlichung des BMF-Schreibens erfolgt im Bundessteuerblatt Teil I. Information für: | Unternehmer | zum Thema: | Umsatzsteuer |
(aus: Ausgabe 04/2025)     
Informationen für alle- Einkommensteuererklärung 2024: Wie sich Versicherungsbeiträge absetzen lassen
Versicherungen bieten einen wichtigen Schutz für unterschiedliche Lebenslagen, belasten aber schnell spürbar die Haushaltskasse. Die gute Nachricht ist, dass sich ein großer Teil der Versicherungsbeiträge in der Einkommensteuererklärung absetzen lässt.
Altersvorsorgeaufwendungen der Basisversorgung dürfen als Sonderausgaben abgezogen werden. Unter die Basisversorgung fallen unter anderem die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, für berufsständische Versorgungseinrichtungen und zur sogenannten Rürup-Rente. Seit 2023 können diese Beiträge grundsätzlich zu 100 % abgesetzt werden, jedoch maximal bis zum Höchstbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung; für das Jahr 2024 erkennt das Finanzamt maximal 27.566 EUR als Sonderausgaben an. Bei zusammenveranlagten Eheleuten verdoppelt sich der Betrag.
Beiträge zur Riester-Rente lassen sich in Höhe von maximal 2.100 EUR pro Jahr als Sonderausgaben absetzen, wenn dieser Abzug gegenüber der Gewährung von Zulagen günstiger ist. Der Betrag verdoppelt sich bei zusammenveranlagten Ehepaaren, wenn beide zum begünstigten Personenkreis gehören. Die jährliche Grundzulage beträgt bis zu 175 EUR. Die Kinderzulage beträgt bei vor 2008 geborenen Kindern 185 EUR pro Kind, bei ab 2008 geborenen Kindern 300 EUR pro Kind. Die sogenannte Günstigerprüfung erfolgt automatisch durch das Finanzamt. Dabei sind die gezahlten Riester-Beiträge, der individuelle Steuersatz und die Anzahl der Kinder von entscheidender Bedeutung.
Auch für sonstige Vorsorgeaufwendungen steht Steuerzahlern ein Sonderausgabenabzug zu. Neben der Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung fallen darunter auch Beiträge für eine Privat- sowie Autohaftpflicht-, Risikolebens- oder Berufsunfähigkeitsversicherung. Lebens- oder Rentenversicherungen, die vor 2005 abgeschlossen wurden, sind grundsätzlich ebenfalls begünstigt. Die absetzbare Höchstgrenze liegt hier bei 1.900 EUR pro Jahr für Arbeitnehmer und Beamte sowie 2.800 EUR für Selbständige.
Bei Verheirateten sind die für die beiden Eheleute jeweils geltenden Beträge zu addieren. Die Basisbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung lassen sich stets in unbegrenzter Höhe als Sonderausgaben geltend machen. Die Höchstbeträge werden dadurch in vielen Fällen bereits ausgeschöpft. Ein weiterer Entlastungseffekt durch die Beiträge für andere Versicherungen wird daher nur im Einzelfall erreicht.
Beiträge für Versicherungen, die ausschließlich berufliche Risiken abdecken, können in der Regel unbegrenzt als Werbungskosten abgesetzt werden. Dazu gehören die Berufshaftpflicht-, die Arbeitsrechtsschutz- oder eine Unfallversicherung, die nur bei Arbeitsunfällen greift.
Die Beiträge zu einer Hausrat- oder Elementarschadenversicherung oder zu einer privat veranlassten Rechtsschutzversicherung sind hingegen nicht von der Steuer absetzbar. Information für: | alle | zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 04/2025)     
- Eltern aufgepasst: Kinderbetreuungskosten lassen sich ab 2025 besser absetzen
Ob Kita, Hort, Babysitter oder Tagesmutter: Kosten für die Betreuung der eigenen Kinder können in der Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben abgesetzt werden. Bislang waren nur zwei Drittel der Kosten, maximal 4.000 EUR pro Jahr und Kind absetzbar, ab 2025 lassen sich 80 % der Kosten, maximal 4.800 EUR pro Jahr und Kind abziehen.
Voraussetzung für den Kostenabzug ist, dass das Kind das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und zum Haushalt des Steuerzahlers gehört. Zu den absetzbaren Betreuungskosten zählen Ausgaben für den Kindergarten, die Kinderkrippe, die Kindertagesstätte oder den Kinderhort. Ebenso anerkannt werden Kosten für Babysitter, Tagesmütter, Au-Pairs oder Kindermädchen.
Um Kinderbetreuungskosten steuerlich geltend machen zu können, muss für die Leistung eine Rechnung vorliegen, die unbar (beispielsweise per Überweisung oder Einzugsermächtigung) beglichen worden ist. Barzahlungen sind tabu und werden vom Finanzamt (FA) nicht anerkannt.
Zudem akzeptiert das FA nur Ausgaben, die für die reine Kinderbetreuung entstanden sind. Kümmert sich ein Babysitter beispielsweise auch ums Essen oder gibt Nachhilfe, wirken sich diese Kosten nicht steuermindernd aus. Nicht begünstigt sind zudem die Kosten für Ausflüge sowie Sport-, Sprach- oder Musikunterricht. Erfüllt eine Betreuungsperson mehrere Aufgaben, sollten diese daher in der Rechnung separat ausgewiesen werden, so dass zumindest der begünstigte Kostenteil abgesetzt werden kann.
Wer Verwandte wie Großeltern oder Geschwister für die Kinderbetreuung bezahlt, kann diese Kosten unter den vorgenannten Voraussetzungen ebenfalls absetzen. Hierfür sollte man aber eine schriftliche, fremdübliche Arbeitsvereinbarung aufsetzen und diese von beiden Seiten unterschreiben lassen.
Sorgen nahe Angehörige dafür, dass der Nachwuchs zur Kinderbetreuung gefahren wird, lässt sich sogar für die dabei entstehenden Fahrtkosten ein Sonderausgabenabzug erreichen, sofern für diesen Fahrdienst ein Betreuungsvertrag in Schriftform geschlossen wird. Dieser sollte hinsichtlich der Ausgestaltung ebenfalls fremdüblich sein. Es ist darin festzulegen, dass die Kinderbetreuung unentgeltlich erfolgt, die entstandenen Fahrtkosten für das Abholen und Bringen des Kindes aber ersetzt werden. Sind die Eltern nicht verheiratet, sollten beide Elternteile in den Vertrag aufgenommen werden. Zudem darf der Kostenersatz für die Fahrten von den Eltern nur unbar (z.B. per Überweisung) an die Großeltern geleistet werden.
Die Großeltern müssen die ihnen erstatteten Fahrtkosten im Gegenzug nicht versteuern, da es sich um bloßen Aufwandsersatz handelt. Für jeden Monat sollte eine Aufstellung über die durchgeführten Fahrten erfolgen; diese Liste sollten die Eltern dem FA auf Nachfrage als Nachweis zur Verfügung stellen. Information für: | alle | zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 04/2025)     
- Kindergeld: Ist eine Rettungssanitäterausbildung eine Erstausbildung?
Wenn Sie Kinder haben, bekommen Sie für diese in der Regel bis zu deren 18. Lebensjahr Kindergeld. Verlängert wird dieser Zeitraum, wenn sich Ihr volljähriges Kind noch in Ausbildung befindet. Dabei ist es egal, ob es eine Berufsausbildung macht oder ein Studium aufnimmt. Im Streitfall machte die Tochter der Kläger eine Ausbildung zur Rettungssanitäterin und nahm anschließend noch ein Studium auf. Nach Ansicht des Finanzamts stellte die Ausbildung zur Rettungssanitäterin eine abgeschlossene Berufsausbildung dar. Das Finanzgericht Münster (FG) musste entscheiden, ob dies wirklich der Fall war.
Die Tochter der Klägerin absolvierte eine viermonatige Ausbildung zur Rettungssanitäterin. Danach nahm sie ein Jurastudium auf. Die Familienkasse hatte zunächst Kindergeld festgesetzt, die Festsetzung jedoch aufgehoben, nachdem bekannt wurde, dass die Tochter geringfügig mehr als 20 Stunden pro Woche als Rettungssanitäterin arbeitete.
Die Klage vor dem FG war erfolgreich. Durch die Aufnahme des Jurastudiums erfüllt die Tochter die Voraussetzungen für den Anspruch auf Kindergeld. Entgegen der Ansicht des Finanzamts ist dieser Anspruch nicht aufgrund des Abschlusses einer erstmaligen Berufsausbildung ausgeschlossen. Die Ausbildung zur Rettungssanitäterin ist keine erste Berufsausbildung im Sinne des Gesetzes. Nach Ansicht des Gerichts gibt es im Gesetz keinen Hinweis darauf, dass der Begriff der Berufsausbildung beim Kindergeld ein anderer ist als bei den Werbungskosten. Daher war die Ausbildung als Rettungssanitäterin keine Erstausbildung im Sinne des Gesetzes. Der Bescheid war somit rechtswidrig. Information für: | alle | zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 04/2025)     
- Neue Fristberechnung ab 2025: Steuerbescheide gelten neuerdings erst am vierten Tag als bekanntgegeben
Bereits 2024 hatte der Gesetzgeber hierzulande verlängerte Laufzeitvorgaben für die Zustellung von Briefen eingeführt. Mit dem Postrechtsmodernisierungsgesetz hat er zugleich geregelt, dass schriftliche Verwaltungsakte (z.B. Steuerbescheide) zu einem späteren Zeitpunkt als bisher als bekanntgegeben gelten. Dies ist wichtig für zahlreiche steuerrechtliche Fristen, da diese an den Bekanntgabezeitpunkt anknüpfen.
Bislang galt die Regelung, dass Verwaltungsakte bei Inlandszustellung am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekanntgegeben gelten, so dass beispielsweise die einmonatige Einspruchsfrist erst ab dem vierten Tag läuft. Mit der gesetzlichen Neuregelung wurde diese Bekanntgabefiktion nun auf vier Tage verlängert, so dass die Einspruchsfrist neuerdings erst ab dem fünften Tag nach Postaufgabe einsetzt.
Fällt das Ende der neuen Viertagesfrist auf einen Samstag, Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag, verschiebt sich der Bekanntgabezeitpunkt auf den nächsten Werktag. Wurde ein Steuerbescheid beispielsweise am Dienstag, den 04.02.2025 verschickt, ist der vierte Tag ein Samstag (08.02.2025), so dass sich der Bekanntgabezeitpunkt auf Montag (10.02.2025) verschiebt und die Einspruchsfrist erst am Dienstag (11.02.2025) beginnt.
Hinweis: Anwendbar ist die neue Viertagesfrist auf alle Verwaltungsakte, die nach dem 31.12.2024 zur Post gegeben, elektronisch übermittelt oder elektronisch zum Abruf bereitgestellt werden. Sie gilt auch, wenn der Steuerbescheid dem Steuerzahler nachweislich früher zugegangen ist. Information für: | alle | zum Thema: | übrige Steuerarten |
(aus: Ausgabe 04/2025)     
- Steuereinnahmen aus Glücksspiel: Staat nimmt 51,5 % mehr Steuern ein als zehn Jahre zuvor
Ob mit sechs Kreuzen beim Lotto, der Wette auf ein bestimmtes Pferd oder einem hohen Einsatz beim Poker - viele Menschen hoffen, durch Glücksspiel den ganz großen Gewinn abzuräumen. Auch wenn die Wahrscheinlichkeit dafür sehr klein ist, gewinnt einer immer - und zwar der Staat.
Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) nun errechnet hat, nahmen die öffentlichen Kassen im Jahr 2023 rund 2,48 Mrd. EUR an Steuern aus Lotto, Sportwetten, Online-Poker und anderen Glücksspielen ein. Dies waren 3,6 % weniger als ein Jahr zuvor und der erste Rückgang nach zuletzt stetig steigenden Einnahmen. Im Zehnjahresvergleich lagen die staatlichen Einnahmen aus Glücksspiel im Jahr 2023 um 51,5 % höher als noch im Jahr 2013 mit 1,64 Mrd. EUR.
Ertragreichste staatliche Einnahmequelle beim Glücksspiel war dabei die Lotteriesteuer mit rund 1,77 Mrd. EUR, sie machte 71 % der gesamten Steuereinnahmen aus Glücksspiel aus. Damit stiegen die staatlichen Einnahmen aus der Lotteriesteuer im Vergleich zum Jahr 2022 um 5,8 %, im Zehnjahresvergleich um 22,3 %.
Die Steuereinnahmen aus Sportwetten gingen im Jahr 2023 gegenüber dem Vorjahr um 5,2 % auf 409 Mio. EUR zurück - allerdings waren sie damit noch mehr als doppelt so hoch als zehn Jahre zuvor (+ 116,8 %). Im Jahr 2013 erzielte der Staat mit der Steuer lediglich Einnahmen von 189 Mio. EUR.
Den deutlichsten Rückgang der Steuereinnahmen gegenüber dem Vorjahr gab es im Jahr 2023 bei der virtuellen Automatensteuer (- 38,5 %): Rund 264 Mio. EUR nahmen die öffentlichen Kassen 2023 durch die Steuer ein; im Jahr 2022 waren es noch 430 Mio. EUR. Die Steuereinnahmen aus Online-Poker gingen im Vorjahresvergleich um 7,5 % zurück, von 33 Mio. EUR im Jahr 2022 auf 30 Mio. EUR im Jahr 2023. Virtuelles Automatenspiel und Online-Poker werden in Deutschland erst seit dem 01.07.2021 besteuert, seitdem gilt der Staatsvertrag zur Neuregulierung des Glücksspielwesens.
Hinweis: Das Lotterierecht in Deutschland ist Ländersache, so dass die Einnahmen den Bundesländern zustehen. Den größten Anteil an den Einnahmen hatte 2023 mit 22 % das bevölkerungsreichste Bundesland Nordrhein-Westfalen (535 Mio. EUR). Darauf folgten Bayern mit 14 % (350 Mio. EUR) und Baden-Württemberg mit 12 % (300 Mio. EUR). Information für: | alle | zum Thema: | übrige Steuerarten |
(aus: Ausgabe 04/2025)     
- Steuerzugriff auf Gehaltserhöhungen: Wie die kalte Progression ausgeglichen werden soll
Wer aufgrund der Inflation eine Lohnerhöhung erhält, wird dadurch wirtschaftlich nicht leistungsfähiger gestellt, muss aber unter Umständen mehr Einkommensteuer bezahlen als zuvor. Grund ist die sogenannte kalte Progression, die durch den progressiv ansteigenden Steuertarif ausgelöst wird. Das Gehaltsplus wird von der Inflation aufgefressen, es fallen aber plötzlich höhere Steuern an, die trotzdem gezahlt werden müssen. Man spricht daher auch von einer schleichenden Steuererhöhung oder einer "Steuererhöhung durch Untätigkeit".
Um die kalte Progression auszugleichen, hat der Steuergesetzgeber verschiedene Anpassungen beschlossen: Zum einen steigt der Grundfreibetrag für den Veranlagungszeitraum 2025 auf 12.096 EUR und für 2026 auf 12.348 EUR. Für Ehepaare gelten jeweils die doppelten Beträge. Ebenfalls erhöht wird der Kinderfreibetrag - und zwar ab 2025 von 6.612 EUR auf 6.672 EUR je Kind und Elternpaar und 2026 dann auf 6.828 EUR.
Darüber hinaus werden die Eckwerte des Einkommensteuertarifs für 2025 und 2026 "nach rechts" verschoben - somit reduziert sich für Steuerzahler der Steuersatz. So beginnt der Spitzensteuersatz von 42 % 2025 für Alleinstehende erst ab einem zu versteuernden Jahreseinkommen von 68.481 EUR - im Vorjahr war dies bereits ab 66.761 EUR der Fall. Der sogenannte Reichensteuersatz von 45 % greift allerdings unverändert ab einem zu versteuernden Einkommen von 277.826 EUR. Information für: | alle | zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 04/2025)     
- Trotz ärztlich verordneter Wassergymnastik: Fitnessstudiobeiträge sind keine außergewöhnlichen Belastungen
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich entschieden, dass Aufwendungen für die Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sind.
Geklagt hatte eine Frau, der ein Funktionstraining in Form von Wassergymnastik ärztlich verordnet worden war. Da sie von ihrem Wohnort aus schnell ein Fitnessstudio mit Schwimmbad erreichen konnte, entschied sie sich dafür, die Kurse dort - organisiert von einem Reha-Verein - zu besuchen. Um Zugang zum Schwimmbad zu erhalten, musste sie allerdings Mitgliedsbeiträge an das Fitnessstudio zahlen; als dortiges Mitglied war sie dann aber auch zur Nutzung der Sauna und weiterer Kurse berechtigt.
Da die Krankenkasse lediglich die Kursgebühren für das Funktionstraining erstattete, machte die Frau die Studiobeiträge als Krankheitskosten (außergewöhnliche Belastungen) geltend.
Der BFH entschied jedoch, dass Mitgliedsbeiträge für ein Fitnessstudio grundsätzlich nicht zu den als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennenden zwangsläufig entstandenen Krankheitskosten zählen, da das mit der Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio einhergehende Leistungsangebot auch von gesunden Menschen in Anspruch genommen wird, um die Gesundheit zu erhalten, das Wohlbefinden zu steigern oder die Freizeit sinnvoll zu gestalten.
Dass die Frau dem Fitnessstudio als Mitglied beitreten musste, um an dem ärztlich verordneten Funktionstraining teilnehmen zu können, führte nach Gerichtsmeinung nicht zur Zwangsläufigkeit der Beiträge. Die Entscheidung, das Funktionstraining in dem Fitnessstudio zu absolvieren, sei in erster Linie die Folge eines frei gewählten Konsumverhaltens.
Der Absetzbarkeit der Beiträge stand zudem entgegen, dass die Frau auch weitere Leistungsangebote des Fitnessstudios hatte nutzen können. Information für: | alle | zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 04/2025)     
- Unterhaltszahlungen: Gelder dürfen nicht mehr in bar fließen
Unterhaltsleistungen an unterhaltsberechtigte Personen können seit Januar 2025 nur noch steuerlich geltend gemacht werden, wenn sie per Überweisung auf das Konto der unterhaltenen Person gezahlt werden. Grund ist eine Neuregelung im Jahressteuergesetz 2024.
Bargeldzahlungen werden vom Finanzamt also künftig nicht mehr anerkannt. Damit entfällt die bislang gängige Praxis, unterstützten Angehörigen bei Auslandsbesuchen entsprechende Bargeldbeträge zukommen zu lassen.
Hinweis: Ziel der Gesetzesverschärfung ist es, Unterhaltsleistungen besser nachvollziehen zu können und steuerlichen Missbrauch zu vermeiden. Ausnahmen können die Finanzämter nur noch in besonderen Härtefällen machen, wenn außergewöhnliche Umstände (z.B. eine Kriegssituation im Wohnsitzstaat) eine Banküberweisung unmöglich machen.
Unterhaltszahlungen lassen sich bis zur Höhe des steuerlichen Grundfreibetrags als außergewöhnliche Belastungen absetzen (hinzu kommen übernommene Basiskranken- und Pflegeversicherungsbeiträge). Der Grundfreibetrag für das Jahr 2025 liegt bei 12.096 EUR. Die zumutbare Belastung (Eigenanteil), die ansonsten bei außergewöhnlichen Belastungen abgezogen werden muss, existiert beim Unterhalt nicht. Bezieht die unterhaltene Person eigene Einkünfte oder staatliche Fördermittel (z.B. BAföG), mindern diese aber den Unterhaltshöchstbetrag, soweit sie über 624 EUR pro Jahr hinausgehen.
Eine Absetzbarkeit von Unterhaltszahlungen entfällt zudem, wenn das Vermögen der unterhaltsbedürftigen Person über 15.500 EUR liegt.
Hinweis: Aufgrund der gesetzlichen Neuregelung sollten Unterhaltszahler ihre Geldflüsse schnellstmöglich auf Banküberweisungen umstellen; die Einrichtung eines Dauerauftrags kann sich hierbei anbieten. Zu beachten ist allerdings, dass Unterhalt nicht rückwirkend gezahlt werden kann. Das Gesetz verlangt, dass Unterhaltsleistungen für einen Bedarfsmonat immer im Voraus geleistet werden. Information für: | alle | zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 04/2025)     
- Verdienstausfallschaden: Auch übernommene Steuerlasten sind einkommensteuerpflichtig
Entschädigungen, die als Ersatz für entgehende Einnahmen gezahlt werden, müssen vom Empfänger versteuert werden. Ersetzt ein Schädiger dem Geschädigten auch noch die dabei entstehende Einkommensteuerlast, muss auch diese Steuererstattung selbst versteuert werden - dies geht aus einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) hervor.
Geklagt hatte eine Frau, die aufgrund eines schweren medizinischen Behandlungsfehlers gezwungen gewesen war, ihren Beruf aufzugeben. Die Versicherung des Schädigers hatte ihr dafür jährlich einen Ersatz für den Verdienstausfallschaden gezahlt, den die Frau ordnungsgemäß als Entschädigung versteuerte. Aufgrund gesetzlicher Verpflichtung erstattete die Versicherung ihr später auch die Einkommensteuer, die sie auf die Ersatzleistungen gezahlt hatte. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass auch diese Steuererstattung selbst der Einkommensteuer unterliege. Die Klägerin meinte hingegen, es handle sich um einen Steuerschaden, dessen Ersatz keine Steuer auslöse.
Der BFH gab nun grünes Licht für die Besteuerung der erstatteten Steuerbeträge. Zu den steuerpflichtigen Entschädigungen zählt nicht nur der zunächst gezahlte Ausfall des Nettoverdiensts, sondern ebenso die vom Schädiger später erstattete Steuerlast. Der BFH knüpfte bei seiner Entscheidung an die zivilrechtlichen Wertungen an, die den Schädiger bzw. dessen Versicherung verpflichten, auch die auf den Verdienstausfallschaden entfallende Steuer zu übernehmen. Der Nettoverdienstausfall und die Steuerlast sind Bestandteile eines einheitlichen Schadenersatzanspruchs, die beide lediglich zu unterschiedlichen Zeitpunkten ausgezahlt werden. Beide dienen dem Ersatz entgehender Einnahmen des Geschädigten.
Hinweis: Die Besteuerung mit einem ermäßigten Steuersatz, die in der Regel für Entschädigungen gewährt wird, schloss der BFH im vorliegenden Fall aber aus - sowohl für den Verdienstersatz als auch für die Steuerübernahme. Dies lag insbesondere daran, dass die Klägerin ihren gesamten Verdienstausfallschaden (einschließlich der hierauf beruhenden Steuerlasten) nicht zusammengeballt in nur einem Jahr ersetzt bekommen hatte. Die Verteilung der Zahlungen auf mehrere Jahre nahm der Entschädigung die Außerordentlichkeit, die für eine ermäßigte Besteuerung notwendig ist. Information für: | alle | zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 04/2025)     
- Versorgungsbezüge: Freibetrag bei geschiedenen Eheleuten
Bei einer Scheidung teilen die Ehegatten, abhängig vom Güterstand, ihre Wertsachen auf. Dabei werden jedoch nicht nur materielle Gegenstände aufgeteilt. Immaterielle Dinge wie etwa Schulden müssen ebenfalls auf die Geschiedenen verteilt werden. Und auch spätere Rentenzahlungen sind dabei zu berücksichtigen. Im Streitfall erhielt die Ehefrau einen Anspruch auf Versorgungsleistungen ihres Ehemanns. Das Finanzgericht Hessen (FG) musste entscheiden, wie der Versorgungsfreibetrag zu berechnen ist.
Die Klägerin ist seit 2001 von ihrem Ehemann geschieden. Im Scheidungszeitpunkt waren noch keine Ruhestandsleistungen zu zahlen, so dass der Versorgungsausgleich zunächst zu Lasten der beamtenrechtlichen Versorgung des Ex-Ehemanns erfolgte. Dieser erhielt bereits seit 2007 entsprechend geminderte beamtenrechtliche Versorgungsbezüge. Ab 2010 erhielt auch die Klägerin unter Berücksichtigung des ursprünglichen Versorgungsausgleichs eine erhöhte Altersrente. Im Jahr 2016 erfolgte dann eine Änderung des getroffenen Versorgungsausgleichs.
Daraufhin bezog die Klägerin weniger Altersrente von der DRV Bund und erstmals ab 2018 mit Nachzahlung für den Zeitraum ab 01.02.2016 Versorgungsbezüge. Nach Ansicht des Finanzamts war der Versorgungsfreibetrag auf den 01.02.2016 zu berechnen.
Die Klage vor dem FG war erfolgreich. Der Versorgungsbeginn fiel entgegen der Ansicht des Finanzamts bereits in das Jahr 2007, also auf den Zeitpunkt, als der Ex-Ehemann seine Altersrente erhielt. Nach dem Gesetz bleibt von den als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit steuerpflichtigen Versorgungsbezügen ein nach einem Prozentsatz ermittelter, auf einen Höchstbetrag begrenzter Betrag (Versorgungsfreibetrag) und ein fester Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag steuerfrei. Die Zahlungen an die Klägerin waren Versorgungsbezüge.
Dass nur der Ex-Ehemann, nicht aber die Klägerin, Beamter war und die beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge erdient hat, steht dem nicht entgegen. Der Versorgungsbeginn der Klägerin entspricht dem des Ex-Ehemanns. Nach Ansicht des Gerichts gelten die Regelungen zum Versorgungsbeginn auch bei einer nachträglichen internen Neuaufteilung der Versorgungsbezüge. Information für: | alle | zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 04/2025)     
- Verspätungszuschlag: Manchmal kann Unwissenheit doch vor Strafe schützen
Es gibt Termine, die lassen sich nicht verschieben. Das kann etwas Privates wie ein Geburtstag sein - oder auch etwas Offizielleres wie eine Frist des Finanzamts. Zwar besteht in einigen Fällen die Möglichkeit, eine Fristverlängerung zu beantragen. Jedoch gibt es auch Fristen, die einfach fix sind. Eine davon ist die Abgabefrist für die Einkommensteuererklärung. Wenn Sie diese überschreiten, gibt es gesetzliche Vorgaben, wonach in bestimmten Fällen ein Verspätungszuschlag festzusetzen ist. Im Streitfall musste das Finanzgericht Sachsen-Anhalt (FG) entscheiden, ob Gründe dafür vorlagen, dass ein Verspätungszuschlag entfallen konnte.
Die Kläger sind Ehegatten. Im Rahmen des Lohnsteuerabzugs 2019 wurde beim Kläger die Mindestvorsorgepauschale berücksichtigt. Diese war aber höher als seine tatsächlichen Vorsorgeaufwendungen. Am 09.09.2020 versandte das Finanzamt ein Schreiben zur Erinnerung an die Abgabe der Steuererklärung 2019 an die Kläger. Bereits für die Jahre 2017 und 2018 hatte es solche Erinnerungsschreiben versandt, woraufhin die Kläger auch jeweils eine Erklärung abgegeben hatten. Für 2019 reichten die Kläger jedoch keine Erklärung ein. Das Finanzamt schätzte daher die Höhe und setzte einen Verspätungszuschlag fest. Hiergegen richtet sich die Klage, da nach Ansicht der Kläger keine Verpflichtung zur Abgabe einer Erklärung bestand.
Die Klage vor dem FG war insoweit erfolgreich, als der Verspätungszuschlag mit 0 EUR festzusetzen war. Aufgrund der Tatsache, dass die Vorsorgepauschale die tatsächlichen Aufwendungen überstieg, waren die Kläger zur Einkommensteuererklärung 2019 verpflichtet. Das Finanzamt war daher zutreffend ebenfalls verpflichtet, aufgrund der Fristüberschreitung einen Verspätungszuschlag festzusetzen. Allerdings beträgt dieser hier 0 EUR. Bei Unkenntnis der Steuererklärungspflicht ist bei einem Verspätungszuschlag nur die Zeit nach der Aufforderung zur Erklärungsabgabe zu berücksichtigen.
Im Streitfall fehlte es jedoch bis zur erstmaligen Festsetzung der Steuer an einer Aufforderung zur Abgabe der Steuererklärung. Für die steuerlich nichtberatenen Kläger war nicht ersichtlich, dass eine Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung bestand. Die Verpflichtung ergab sich aus mehreren teils sehr umfangreichen und schwer zu lesenden gesetzlichen Normen, deren Kenntnis von den Klägern als steuerlichen Laien nicht erwartet werden konnte. Information für: | alle | zum Thema: | übrige Steuerarten |
(aus: Ausgabe 04/2025)     
- Zweitstudium in Teilzeit: Fahrten zur Uni sind mit 0,30 EUR pro gefahrenem Kilometer absetzbar
Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte dürfen nur in Höhe der Entfernungspauschale von 0,30 EUR pro Entfernungskilometer (ab dem 21. Entfernungskilometer: 0,38 EUR) als Werbungskosten abgerechnet werden. Absetzbar ist somit nur die einfache Wegstrecke. Beruflich veranlasste Fahrten zu anderen Zielen können deutlich besser abgesetzt werden - und zwar nach Reisekostengrundsätzen mit 0,30 EUR pro tatsächlich gefahrenem Kilometer (bei Pkw-Nutzung).
Wer ein Zweitstudium oder eine zweite Ausbildung absolviert und seine dabei entstehenden Fahrtkosten deshalb als Werbungskosten absetzen kann, sollte wissen, dass Bildungseinrichtungen, die außerhalb eines Dienstverhältnisses für ein Vollzeitstudium oder eine vollzeitige Bildungsmaßnahme aufgesucht werden, nach dem Einkommensteuergesetz ebenfalls als erste Tätigkeitsstätte gelten, so dass nur die Entfernungspauschale greift. Es gilt hierbei aber eine Einschränkung: Nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) fallen unter diese Regelung nur Studiengänge, die nach der Studienordnung darauf ausgelegt sind, Studierende zeitlich vollumfänglich zu binden.
Geklagt hatte ein nicht erwerbstätiger Mann, der als Teilzeitstudent an der Fernuniversität Hagen studiert hatte. Sein Studium war auf 20 Stunden pro Woche angelegt. Da er in keinem Dienstverhältnis stand, ging das Finanzamt (FA) davon aus, dass er in Vollzeit studiert hatte, so dass für die Fahrten zur Uni nur die Entfernungspauschale gilt.
Der BFH sprach sich jedoch für den vollen Kostenabzug nach Reisekostengrundsätzen aus. Die Bundesrichter erklärten, dass ein Vollzeitstudium nur anzunehmen sei, wenn es auf 40 Wochenstunden ausgelegt sei bzw. pro Semester durchschnittlich 30 Creditpoints vergeben würden. Dies sei vorliegend aber nicht der Fall.
Ob die Studierenden daneben in einem Beschäftigungsverhältnis stehen oder anderweitig erwerbstätig sind, ist für die steuerrechtliche Einordnung eines Studiums als Teilzeitstudium unerheblich. Anders als das FA meinte, kann ein Teilzeitstudium bei fehlender Erwerbstätigkeit nicht reflexartig in ein Vollzeitstudium umgedeutet werden. Information für: | alle | zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 04/2025)     
- Zweitwohnungsteuer: Der reine Bodenwert darf nicht der Maßstab sein
Viele Städte und Kommunen in Deutschland erheben eine Zweitwohnungsteuer auf Nebenwohnungen, um zusätzliche Geldquellen zu erschließen. Die Steuer soll Bürger dazu motivieren, ihren Hauptwohnsitz dorthin zu verlegen, da Städte nur für solche Wohnsitze einen Steuerausgleich vom Bund erhalten.
Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung darf sich die Höhe der Zweitwohnungsteuer nicht allein nach dem reinen Bodenrichtwert der Zweitwohnung bestimmen. Zugrunde liegen dieser Rechtsprechung zwei Fälle aus den Gemeinden Timmendorfer Strand und Hohwacht. Das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht (OVG) hatte im April 2024 entschieden, dass ein solcher Steuermaßstab gegen das Gebot der Gleichbehandlung aller steuerpflichtigen Zweitwohnungsinhaber verstößt. Durch die Verwendung des reinen Bodenrichtwerts wird der Maßstab zu stark von den in den letzten Jahren extrem gestiegenen Grundstückspreisen geprägt. Dies führt zu ungleichen Verzerrungen in der Steuerbemessung.
In einem weiteren Fall, der die Zweitwohnungsteuer in der Stadt Fehmarn betrifft, hat das OVG nun entschieden, dass Städte und Gemeinden während eines gerichtlichen Verfahrens ihre Steuersatzung ändern und ihre Ausrichtung am reinen Bodenrichtwert aufgeben dürfen. Im zugrunde liegenden Fall hatte die Stadt Fehmarn mit ihrer am reinen Bodenrichtwert orientierten Steuersatzung zunächst vor dem Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht "Schiffbruch" erlitten und während des Berufungsverfahrens ihre Satzung rückwirkend dahingehend geändert, dass der Bodenrichtwert nur noch in einer relativierten Form berücksichtigt wird.
Das OVG entschied, dass eine solche Änderung der Steuersatzung eine rechtswidrige Steuererhebung rückwirkend "heilt". Die neue Bemessungsmethode wurde vom OVG nicht beanstandet: Demnach fließt der Lagewert der Wohnung nur ein, indem der Bodenrichtwert des Grundstücks, auf dem sich die Zweitwohnung befindet, durch den höchsten Bodenrichtwert im Gebiet der Stadt Fehmarn geteilt wird. Anschließend wird das Ergebnis dieser Teilung mit dem Wert "0,5" addiert. Dieses Verfahren verletzt nach Gerichtsmeinung nicht mehr den Gleichheitsgrundsatz, denn indem die Bodenrichtwerte zueinander ins Verhältnis gesetzt werden, lässt sich eine übermäßige Spreizung vermeiden.
Hinweis: Die Revision wurde zugelassen. In einem gleichgelagerten Fall der Stadt Tönning wurde bereits Revision zum Bundesverwaltungsgericht eingelegt, so dass nun auf Bundesebene die Maßstabsfragen geklärt werden. Information für: | alle | zum Thema: | übrige Steuerarten |
(aus: Ausgabe 04/2025)     
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